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Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633) BayRS 2230-7-1-K (Art. 1–61)
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Erster Teil Allgemeines (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Öffentliche Schulen (Art. 4–27)
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Abschnitt I Allgemeines (Art. 4–5)
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Abschnitt II Staatliche Schulen (Art. 6–14)
Art. 6 Träger des Personalaufwands
Art. 7 Vergütung des Unterrichts durch Lehrkräfte der Kirchen und kirchlichen Genossenschaften an Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren
Art. 8 Träger des Schulaufwands
Art. 9 Schulverband
Art. 10 Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung
Art. 11 Staatliche Heimschulen
Art. 12 Bedarfsaufbringung in besonderen Fällen
Art. 13 (aufgehoben)
Art. 14 Verwaltung des Schulvermögens
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Abschnitt III Kommunale Schulen (Art. 15–20)
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Abschnitt IV Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit (Art. 21–23)
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Abschnitt V Heime und ähnliche Einrichtungen bei Förderschulen (Art. 24–27)
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Dritter Teil Ersatzschulen (Art. 28–47)
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Vierter Teil Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht (Art. 48–49)
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Fünfter Teil Übergangsvorschriften (Art. 50–57a)
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Sechster Teil Schlussvorschriften (Art. 58–61)
Inhalt
BaySchFG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000
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Abschnitt II Staatliche Schulen
Art. 6 Träger des Personalaufwands
Art. 7 Vergütung des Unterrichts durch Lehrkräfte der Kirchen und kirchlichen Genossenschaften an Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren
Art. 8 Träger des Schulaufwands
Art. 9 Schulverband
Art. 10 Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung
Art. 11 Staatliche Heimschulen
Art. 12 Bedarfsaufbringung in besonderen Fällen
Art. 13 (aufgehoben)
Art. 14 Verwaltung des Schulvermögens