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BaySchFG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 17
Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs
(1) 1Der Schulträger erhält einen Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. 2Zur Ermittlung des Lehrpersonalaufwands wird die sich aus Abs. 2 ergebende Zahl der zuschussfähigen Lehrpersonalstunden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. 3Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Realschulen und Abendrealschulen die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geteilt durch die Zahl 24, bei Gymnasien (einschließlich Kollegs) und Abendgymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23. 4Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe von Art. 59b, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 30 v.H. aus diesen Bezügen.
(2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt.
A:
Gymnasien und Kollegs
Berechnung Lehrerwochenstunden (LWStd)
LWStd für Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. für Schüler der Kollegs
Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. Schüler der Kollegs
je Schüler … LWStd
für die ersten … Schüler
LWStd
0 bis 100
1,50
101 bis 200
1,45
100
150
201 bis 300
1,40
200
295
301 bis 400
1,35
300
435
401 bis 500
1,30
400
570
501 bis 600
1,25
500
700
601 bis 700
1,20
600
825
701 bis 800
1,20
700
945
801 bis 900
1,20
800
1065
901 bis 1000
1,15
900
1185
ab 1001
1,15
1000
1300
Zuschlag Musik:
0,25 LWStd je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums bzw. in der musischen Ausbildungsrichtung
Kollegstufenzuschlag:
Kollegstufenzuschlag für die Jahrgangsstufen 12 u. 13
je Schüler … LWStd
für die ersten … Schüler
LWStd
0 bis 40
0,80
41 bis 90
0,60
40
32
91 bis 140
0,50
90
62
ab 141
0,45
140
87
B: Realschulen
Anzahl der Schüler
Je Schüler … LWStd
Für die ersten … Schüler
LWStd
0 bis 100
1,610
101 bis 200
1,552
100
161,00
201 bis 300
1,495
200
316,20
301 bis 400
1,437
300
465,70
401 bis 500
1,380
400
609,40
501 bis 600
1,380
500
747,40
601 bis 700
1,380
600
885,40
701 bis 800
1,322
700
1023,40
ab 801
1,322
800
1155,60
C:
Abendgymnasien
Schüler
je Schüler … LWStd
für die ersten … Schüler
LWStd
0 bis 25
1,50
26 bis 50
1,40
25
38
51 bis 75
1,30
50
73
76 bis 100
1,20
75
106
ab 101
1,20
100
136
D:
Abendrealschulen
Schüler
je Schüler … LWStd
für die ersten … Schüler
LWStd
0 bis 25
1,40
26 bis 50
1,30
25
35
51 bis 75
1,20
50
68
76 bis 100
1,10
75
98
ab 101
1,10
100
126
(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
(4) Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler-Lehrerrelation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wesentlich verändert hat.