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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
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Gesetz über die Sicherheitswacht in Bayern
(Sicherheitswachtgesetz – SWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1997
(GVBl. S. 88)
BayRS 2012-2-3-I

Vollzitat nach RedR: Sicherheitswachtgesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1997 (GVBl. S. 88, BayRS 2012-2-3-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 691) geändert worden ist

I. Abschnitt Zweck der Sicherheitswacht

Art. 1
Zweck der Sicherheitswacht
In der Sicherheitswacht wirken Bürger an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit.
Art. 2
Aufgaben
Die Angehörigen der Sicherheitswacht unterstützen in ihrer Dienstzeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Straßenkriminalität.
Art. 3
Befugnisse
1Anordnungen und sonstige Maßnahmen für den Einzelfall, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen die Angehörigen der Sicherheitswacht nur treffen, wenn sie durch Gesetz dazu besonders ermächtigt sind. 2Die allgemeinen Vorschriften über gerechtfertigtes Verhalten bleiben unberührt.
Art. 4
Befragung
1Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind befugt, eine Person nach deren Wahrnehmung zu tatsächlichen Ereignissen oder Personen zu befragen, wenn anzunehmen ist, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung der zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben erforderlich sind. 2Zu Auskünften gegenüber den Angehörigen der Sicherheitswacht, die über die Angabe der Personalien – Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit – hinausgehen, ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. 3Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
Art. 5
Identitätsfeststellung
1Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind befugt, zur Abwehr einer Gefahr die Identität der für die Gefahr verantwortlichen Person festzustellen. 2Sie können die dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. 3Sie können insbesondere die Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Feststellung der Identität verhindern oder erschweren, abnimmt. 4Die Person kann bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Art. 6
Platzverweisung
Die Angehörigen der Sicherheitswacht können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.
Art. 7
Übermittlung der erhobenen Daten an öffentliche Stellen
(1) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht teilen die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gewonnenen personenbezogenen Daten unverzüglich ihrer Polizeidienststelle (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Satz 2) mit. 2Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitswacht erforderlich ist, können die Angehörigen der Sicherheitswacht auch anderen Angehörigen der Sicherheitswacht personenbezogene Daten übermitteln, hierüber haben sie ihre Polizeiinspektion unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) 1Soweit die Gemeinden für die Gefahrenabwehr zuständig sind, können die Angehörigen der Sicherheitswacht von sich aus den Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobene personenbezogene Daten übermitteln. 2Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint. 3Die Angehörigen der Sicherheitswacht haben ihre Polizeiinspektion hierüber unverzüglich zu informieren.
Art. 8
Ermessen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Angehörigen der Sicherheitswacht diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(3) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(4) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Art. 9
Rechtsbehelfe, Datenschutz
In Bezug auf das Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen der Angehörigen der Sicherheitswacht sowie in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Pflichten, die Geltendmachung der Rechte der Betroffenen und die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten die Angehörigen der Sicherheitswacht als Angehörige ihrer Polizeiinspektion (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Satz 2).
Art. 10
Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind ehrenamtlich tätig, sie stehen zum Freistaat Bayern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 2Sie werden auf ihren Antrag hin für den Bereich einer Polizeiinspektion vom zuständigen Polizeipräsidium bestellt. 3Die Bestellung erfolgt jederzeit widerruflich durch die Aushändigung einer Urkunde. 4Die Bestellung kann befristet werden.
(2) 1Das Dienstverhältnis wird auf Antrag, durch Widerruf oder durch Zeitablauf beendet. 2Die Entscheidung über den Antrag auf Beendigung des Dienstverhältnisses und der Widerruf bedürfen der Schriftform. 3Zuständig ist das Polizeipräsidium, dem die Polizeiinspektion nachgeordnet ist, für deren Bereich der Angehörige der Sicherheitswacht bestellt ist.
(3) Das Polizeipräsidium kann die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 auf die nachgeordnete Polizeiinspektion übertragen, für deren Bereich die Angehörigen der Sicherheitswacht bestellt werden.
Art. 11
Persönliche und fachliche Eignung
(1) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht müssen volljährig sein. 2Sie müssen gesundheitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten. 3Polizeivollzugsbeamte werden nicht als Angehörige der Sicherheitswacht bestellt.
(2) In die Abklärung dieser Voraussetzungen sollen die Wohnsitzgemeinden einbezogen werden.
(3) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht müssen über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse verfügen. 2Ihre Aus- und Fortbildung obliegt der Polizei.
Art. 12
Verschwiegenheitspflicht
(1) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Sicherheitswacht fort.
(3) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Für die Genehmigung gelten § 37 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 6 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend, wobei die Angehörigen der Sicherheitswacht als Angehörige ihrer Polizeiinspektion (Art. 10 Abs. 1 Satz 2) gelten.
Art. 13
Dienstbetrieb
1Die Angehörigen der Sicherheitswacht unterliegen den Weisungen der Polizeibehörden. 2Soweit es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist, können die Angehörigen der Sicherheitswacht abweichend von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 im Zuständigkeitsbereich benachbarter Polizeiinspektionen, die dem Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums angehören, eingesetzt werden.
Art. 14
Kennzeichnung und Ausrüstung
(1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht tragen während des Dienstes die dienstlich zur Verfügung gestellte Bekleidung; sie dürfen keine politischen Abzeichen tragen.
(2) Die Angehörigen der Sicherheitswacht führen keine Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen mit sich.
Art. 15
Ausweispflicht
1Die Angehörigen der Sicherheitswacht erhalten einen Dienstausweis. 2Sie haben sich auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

IV. Abschnitt Entschädigung, Sachschadenersatz und Haftung

Art. 16
Entschädigung und Sachschadenersatz
1Angehörige der Sicherheitswacht erhalten für ihren Aufwand eine pauschale Entschädigung nach Maßgabe einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 2Treten im Rahmen ihrer Dienstausübung Sachschäden ein, so gelten die Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten entsprechend.
Art. 17
Haftung
§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 78 des Bayerischen Beamtengesetzes gelten entsprechend.
Art. 18
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Art. 19
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.*)

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. Dezember 1993 (GVBl S. 1049). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem Änderungsgesetz vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 539).