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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 10
Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind ehrenamtlich tätig, sie stehen zum Freistaat Bayern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 2Sie werden auf ihren Antrag hin für den Bereich einer Polizeiinspektion vom zuständigen Polizeipräsidium bestellt. 3Die Bestellung erfolgt jederzeit widerruflich durch die Aushändigung einer Urkunde. 4Die Bestellung kann befristet werden.
(2) 1Das Dienstverhältnis wird auf Antrag, durch Widerruf oder durch Zeitablauf beendet. 2Die Entscheidung über den Antrag auf Beendigung des Dienstverhältnisses und der Widerruf bedürfen der Schriftform. 3Zuständig ist das Polizeipräsidium, dem die Polizeiinspektion nachgeordnet ist, für deren Bereich der Angehörige der Sicherheitswacht bestellt ist.
(3) Das Polizeipräsidium kann die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 auf die nachgeordnete Polizeiinspektion übertragen, für deren Bereich die Angehörigen der Sicherheitswacht bestellt werden.