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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 14
Kennzeichnung und Ausrüstung
(1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht tragen während des Dienstes die dienstlich zur Verfügung gestellte Bekleidung; sie dürfen keine politischen Abzeichen tragen.
(2) Die Angehörigen der Sicherheitswacht führen keine Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen mit sich.