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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 9
Rechtsbehelfe, Datenschutz
In Bezug auf das Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen der Angehörigen der Sicherheitswacht sowie in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Pflichten, die Geltendmachung der Rechte der Betroffenen und die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten die Angehörigen der Sicherheitswacht als Angehörige ihrer Polizeiinspektion (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Satz 2).