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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 15
Ausweispflicht
1Die Angehörigen der Sicherheitswacht erhalten einen Dienstausweis. 2Sie haben sich auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.