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SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 12
Verschwiegenheitspflicht
(1) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Sicherheitswacht fort.
(3) 1Die Angehörigen der Sicherheitswacht dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Für die Genehmigung gelten § 37 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 6 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend, wobei die Angehörigen der Sicherheitswacht als Angehörige ihrer Polizeiinspektion (Art. 10 Abs. 1 Satz 2) gelten.