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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 9
Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) 1Unter entsprechender Anwendung des Art. 8 Abs. 1 ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren. 2Für Leistungen der Krankheitsfürsorge gilt Art. 89 Abs. 4 BayBG entsprechend.
(2) 1Einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
1.
von mindestens einem Jahr und höchstens sechs Jahren oder
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands
zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, der Richter oder die Richterin einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt und auf Grund außergewöhnlichen Bewerberüberhangs ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. 2Für Nebentätigkeiten gilt Art. 90 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BayBG entsprechend.
(3) 1In besonderen Härtefällen kann auf Antrag eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn seine Fortsetzung nicht zumutbar ist. 2Für Anträge auf Verlängerung oder Beendigung des Urlaubs gilt Art. 8 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.