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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 12
Ernennungen und Übertragungen
(1) 1Für die Ernennung der Präsidenten und Präsidentinnen des Obersten Landesgerichts, der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte sowie der Generalstaatsanwälte und Generalstaatsanwältinnen ist die Staatsregierung zuständig. 2Die anderen Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ernennt die oberste Dienstbehörde; sie kann die Ausübung dieser Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Übertragungen der dort genannten Ämter, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.
(2) 1Freie Planstellen für Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind auf Grund einer Ausschreibung zu besetzen. 2Ausgenommen sind die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie die Stellen im Eingangsamt.
(3) 1Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 DRiG vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. 2Fehlen nur die Zusätze „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ oder „auf Probe“, so hat der Richter oder die Richterin die Rechtsstellung eines Richters oder einer Richterin auf Probe. 3Fehlt bei der Ernennung eines Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit zum Richter oder zur Richterin der Zusatz „kraft Auftrags“, so hat der Richter oder die Richterin die Rechtsstellung eines Richters oder einer Richterin kraft Auftrags. 4Fehlen diese Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses anderer Art nach § 17 Abs. 4 DRiG, besteht die bisherige Rechtsstellung fort. 5Fehlt bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde, gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Das Staatsministerium kann dem aufsichtführenden Richter oder der aufsichtführenden Richterin des Amtsgerichts die Aufgaben des Leiters oder der Leiterin einer Jugendarrestanstalt übertragen.