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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 4
Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte
(1) 1In Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen besteht der Landespersonalausschuss aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:
1.
den Mitgliedern nach Art. 113 Abs. 3 Satz 2 BayBG,
2.
einem weiteren Mitglied aus dem Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium),
3.
fünf Richtern oder Staatsanwälten, von denen drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen unter angemessener Berücksichtigung der einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit berufen werden.
2Es werden jeweils nach gleicher Zahl und nach gleichen Regeln stellvertretende Mitglieder berufen.
(2) 1Zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. 2Im Übrigen gelten die Art. 112 bis 120 BayBG entsprechend.