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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 34
Rechtsweg
1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richterräte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 2Nur bei Rechtsstreitigkeiten aus einer gemeinsamen Beteiligung von Richter- und Personalrat finden die für Personalvertretungsagelegenheiten geltenden spezielleren Vorschriften Anwendung.