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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 33
Schweigepflicht
1Für die Schweigepflicht der Mitglieder des Richterrats gilt Art. 10 BayPVG mit der Maßgabe entsprechend, dass diese in gemeinsamen Angelegenheiten auch gegenüber Mitgliedern des Personalrats entfällt. 2Art. 17 Abs. 3 bleibt unberührt.