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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 20
Hauptrichterräte
(1) 1Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium errichtet. 2Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Oberlandesgerichtsbezirk München – einschließlich Oberstes Landesgericht – und je zwei Mitgliedern aus den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg und Bamberg.
(2) 1Der Hauptrichterrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist beim Verwaltungsgerichtshof errichtet. 2Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(3) 1Der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales errichtet. 2Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(4) 1Der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales errichtet. 2Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Landesarbeitsgerichtsbezirk München und zwei Mitgliedern aus dem Landesarbeitsgerichtsbezirk Nürnberg.
(5) 1Der Hauptrichterrat für die Finanzgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat errichtet. 2Er besteht aus zwei Mitgliedern vom Finanzgericht München und einem Mitglied vom Finanzgericht Nürnberg.