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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 19
Bezirksrichterräte
(1) 1Die Bezirksrichterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind bei den Oberlandesgerichten errichtet. 2Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München besteht aus sieben, die Bezirksrichterräte bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg bestehen aus je fünf Mitgliedern.
(2) 1Die Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind bei den Landesarbeitsgerichten errichtet. 2Sie bestehen aus je drei Mitgliedern.