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BayRadG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.07.2023
Art. 4
Zentralstelle Radverkehr
(1) 1Bei der Landesbaudirektion Bayern besteht eine Zentralstelle Radverkehr. 2Die Zentralstelle Radverkehr unterstützt die Gemeinden, Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse bei Bedarf bei der Planung und Umsetzung von herausgehobenen Infrastrukturprojekten für den Radverkehr.
(2) Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere die Koordinierung und Steuerung interkommunaler Radinfrastrukturprojekte sowie die Begleitung und Beratung der in Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse.