Inhalt

BayRadG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.07.2023
Art. 1
Radnetz Bayern
(1) 1Der Freistaat Bayern erstellt mit den kommunalen Gebietskörperschaften ein Netz für den Radverkehr in Bayern (Radnetz Bayern), das bei Bedarf weiterentwickelt wird. 2Das Radnetz Bayern gliedert sich in ein Radnetz für den Alltagsverkehr und ein Radnetz für den Freizeitverkehr. 3Das Radnetz Bayern umfasst Alltagsradverbindungen zwischen Städten und Gemeinden sowie Fernradrouten in ganz Bayern. 4Es soll den Bedarf für zukünftige Neu- und Ausbauvorhaben aufzeigen und Radverkehrsverbindungen darstellen.
(2) Es wird den kommunalen Gebietskörperschaften empfohlen, das eigene Radnetz auf lokaler Ebene weiter zu verdichten.