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BayRadG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.07.2023
Art. 2
Ausbau Radinfrastruktur
(1) 1Der Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen soll deutlich erhöht werden. 2Bis zum Ende des Jahres 2030 sollen in Bayern gegenüber dem Ende des Jahres 2022 1 500 Kilometer neue Radwege gebaut werden.
(2) 1Der Freistaat Bayern baut die Radinfrastruktur in seiner Baulast aus. 2Er erstellt einen Ausbauplan
1.
für den Ausbau nach Satz 1 und
2.
in Abstimmung mit den kommunalen Gebietskörperschaften für den Ausbau von Radschnellverbindungen.
3Grundlage ist nach Fertigstellung das Radnetz Bayern.
(3) Der Freistaat Bayern fördert den Ausbau der Radverbindungen in der Baulast der Gemeinden und Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse.
(4) Der Freistaat Bayern fördert den Bau und Ausbau von öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für Fahrräder an wichtigen Quellen und Zielen des Radverkehrs.
(5) Die Finanzierung und Förderung aus Mitteln des Freistaates Bayern erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.