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BayRadG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.07.2023
Art. 3
Beschilderung
1Der Freistaat Bayern wirkt auf ein einheitliches Erscheinungsbild der nichtamtlichen Wegweisungen an Radverbindungen hin. 2Er fördert nach Maßgabe des Staatshaushalts diese nichtamtliche wegweisende Beschilderung an Radverbindungen im Radnetz Bayern nach einheitlichen, durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) bekannt zu machenden Standards.