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RSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 18.07.2007
§ 41
Abschlusszeugnis
(1) 1Der Realschulabschluss wird durch das Abschlusszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nachgewiesen. 2§ 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 5 gilt entsprechend. 3Neben dem Original erhalten die Schülerinnen und Schüler eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses.
(2) 1In das Abschlusszeugnis ist eine von der Klassenkonferenz vorzuschlagende allgemeine Beurteilung aufzunehmen; im Einzelfall kann hiervon abgesehen werden. 2§ 31 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend. 3Auf Antrag kann in das Abschlusszeugnis der letzte Leistungsstand in einem Fach, das in Jahrgangsstufe 8 oder 9 ausgelaufen ist, im Rahmen einer Bemerkung aufgenommen werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und mit der Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen hat, enthält.