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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 40
Notenausgleich
1Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei
1.
Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach,
2.
Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
3.
mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern
Notenausgleich gewährt. 2Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.