Inhalt

BayRDG
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 22.07.2008
Art. 59
Registerbeirat
1Die oberste Rettungsdienstbehörde beruft einen Registerbeirat. 2Der Registerbeirat unterstützt die oberste Rettungsdienstbehörde beim Betrieb des Notfallregisters und begleitet die wissenschaftliche Auswertung der Registerdaten.