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QualVFL
Text gilt ab: 17.08.2023
Fassung: 26.08.2021
§ 8
Dauer und Gestaltung der Ausbildung
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für den Bereich der beruflichen Schulen und die pädagogische Ausbildung für den Bereich der Landesfeuerwehrschulen dauern ein Jahr. 2Die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes durchlaufen eine gemeinsame Ausbildung als Studierende am Staatsinstitut.
(2) 1Die Ausbildung umfasst
1.
jeweils einen Pflichtbereich mit eigenverantwortlichem Unterricht an der jeweils einschlägigen Schulart,
2.
gemeinsame Vorlesungen und Seminare aus den Bereichen der Pädagogik einschließlich sonderpädagogischer Inhalte, Psychologie, Didaktik, Fachdidaktik, Schulrecht/Schulkunde und Kommunikation.
2Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 können teilweise in räumlicher Trennung von Lehrenden und Studierenden nach Abs. 1 unterstützt durch elektronische Datenkommunikation stattfinden. 3§ 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Bayerischen Schulordnung ist entsprechend anwendbar.
(3) 1Die Studierenden unterliegen den Weisungen des Staatsinstituts. 2Die Leiterin oder der Leiter des Staatsinstituts sind Vorgesetzte. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Studierenden eingesetzt sind, sind Dienstvorgesetzte.