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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 40
Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall
1Abschlüsse an Unterrichtseinrichtungen, Eignungsprüfungen oder sonstige Prüfungen, die den in dieser Verordnung genannten Qualifikationen gleichwertig sind, können im Einzelfall anerkannt werden
1.
soweit es sich um solche außerhalb des Hochschulbereichs handelt, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder einer von diesem beauftragten Stelle,
2.
soweit es sich um solche innerhalb des Hochschulbereichs handelt, vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder einer von diesem beauftragten Stelle.
2 § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.