Inhalt
    
    
            
              § 40
               Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall 
              
             
             1Abschlüsse an Unterrichtseinrichtungen, Eignungsprüfungen oder sonstige Prüfungen, die den in dieser Verordnung genannten Qualifikationen gleichwertig sind, können im Einzelfall anerkannt werden
            
              - 1.
 
              - 
                
soweit es sich um solche außerhalb des Hochschulbereichs handelt, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder einer von diesem beauftragten Stelle,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
soweit es sich um solche innerhalb des Hochschulbereichs handelt, vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder einer von diesem beauftragten Stelle.
               
              
            
             2§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.