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Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 23.02.1983
§ 9
Sonstige Abfahrten
1Wird eine Abfahrt, ein Skiwanderweg oder eine Rodelbahn, die nicht zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt wurde, gekennzeichnet, so sind dafür Schilder nach den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. 2An Stelle der Worte „Hauptabfahrt“ oder „Hauptrodelbahn“ treten die Worte „Skiabfahrt“ oder „Rodelbahn“. 3Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.