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Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen Vom 23. Februar 1983 (GVBl. S. 215) BayRS 2011-2-4-I (§§ 1–12)
§ 1 Begriff der Abfahrt; allgemeine Kennzeichen der Hauptabfahrten für Skifahrer und Skibobfahrer
§ 2 Verbotsschilder
§ 3 Warnschilder
§ 4 Hinweisschilder
§ 5 Kennzeichnung von Fahrzeugen
§ 6 Hauptabfahrten für Skifahrer
§ 7 Begriff des Skiwanderwegs; Hauptskiwanderwege
§ 8 Hauptrodelbahnen
§ 9 Sonstige Abfahrten
§ 10 Schilder und Fahnen in anderen Sprachen
§ 11 Beschränkung der Werbung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 Muster für die Kennzeichnung von Skiabfahrten
Anlage 2 Muster für die Kennzeichnung von Skiwanderwegen
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 23.02.1983
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§ 8
Hauptrodelbahnen
1
Auf Bahnen, die zur Hauptabfahrt für Rodler erklärt worden sind, sind die §§ 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
2
Auf den Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 1 steht an Stelle des Wortes „Hauptabfahrt“ das Wort „Hauptrodelbahn“.