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Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 23.02.1983
§ 5
Kennzeichnung von Fahrzeugen
1Befinden sich zur Zeit des Sportbetriebes auf einer Hauptabfahrt Kraftfahrzeuge, so müssen die Warnblinklichter eingeschaltet sein. 2Im übrigen sind auf Fahrzeuge, die sich zur Zeit des Sportbetriebes auf einer Hauptabfahrt befinden und für die die Abfahrt nicht bestimmt ist, die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Beleuchtung der Kraftfahrzeuge entsprechend anzuwenden.