Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 23.02.1983
§ 7
Begriff des Skiwanderwegs; Hauptskiwanderwege
(1) Skiwanderwege im Sinn dieser Verordnung sind allgemein zugängliche, zur Benützung mit Langlaufski vorgesehene und geeignete Strecken, die gekennzeichnet, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahren, gesichert und gespurt sind (Loipen nach DIN-Norm 32 913).
(2) 1Strecken, die zu Hauptskiwanderwegen erklärt worden sind, sind am Beginn und am Ende mit Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 2 zu kennzeichnen. 2Soll der Hauptskiwanderweg in seinem Verlauf gekennzeichnet werden, sind gleichfalls Schilder nach dem Muster 2 der Anlage 2 aufzustellen.
(3) Soll die Benutzung des Hauptskiwanderwegs in einer Laufrichtung verboten werden, ist ein Zeichen nach dem Muster 3 der Anlage 2 aufzustellen.
(4) Die §§ 2 und 3 gelten für Hauptskiwanderwege entsprechend.