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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenGesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) Vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-G (Art. 1–26)
  • Bereich erweiternErster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–2)
  • Bereich erweiternZweiter Teil Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe (Art. 3–17d)
  • Bereich reduzierenDritter Teil Besondere Vorschriften für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen (Art. 18–22)
  • Art. 18 Beratung
  • Art. 19 Qualitätsanforderungen in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
  • Art. 20 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen
  • Art. 21 Externe Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen
  • Art. 22 Interne Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
  • Bereich erweiternVierter Teil Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung (Art. 23–25)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Schlussvorschriften (Art. 26)

Inhalt

PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
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Dritter Teil Besondere Vorschriften für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen

Art. 18 Beratung
Art. 19 Qualitätsanforderungen in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Art. 20 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen
Art. 21 Externe Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen
Art. 22 Interne Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
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