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PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 19
Qualitätsanforderungen in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
1Der beauftragte ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst hat sicherzustellen, dass die zu erbringenden Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich des sachgerechten Umgangs mit Arznei- und Betäubungsmitteln, der Hygiene, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität) und persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte eingesetzt werden sowie die Qualität des Wohnens angemessen ist. 2Die Art. 6 und 8 gelten entsprechend.