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PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 18
Beratung
Die zuständigen Behörden informieren und beraten auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter von selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten.