Inhalt
    
    
            
              Art. 23
               Ordnungswidrigkeiten 
              
             
            (1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
              - 1.
- 
                entgegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 
- 2.
- 
                eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach Art. 15 Abs. 1 bis 3 untersagt worden ist, 
- 3.
- 
                entgegen Art. 8 Abs. 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt. 
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
              - 1.
- 
                der Rechtsverordnung nach Art. 25 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 
- 2.
- 
                entgegen Art. 4 Abs. 4 bis 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 
- 3.
- 
                entgegen Art. 8 Abs. 4 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, 
- 4.
- 
                entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 5 oder 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäftsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 
- 5.
- 
                einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 oder nach Art. 14 zuwiderhandelt, 
- 6.
- 
                entgegen Art. 5 gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot ausspricht oder 
- 7.
- 
                entgegen Art. 17b Abs. 3 und 4 eine Kurzfassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder ein Einsichtsrecht nicht gewährt.