Inhalt
Art. 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
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eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach Art. 15 Abs. 1 bis 3 untersagt worden ist,
- 3.
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entgegen Art. 8 Abs. 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt.
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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der Rechtsverordnung nach Art. 25 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
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entgegen Art. 4 Abs. 4 bis 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
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entgegen Art. 8 Abs. 4 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
- 4.
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entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 5 oder 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäftsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
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einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 oder nach Art. 14 zuwiderhandelt,
- 6.
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entgegen Art. 5 gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot ausspricht oder
- 7.
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entgegen Art. 17b Abs. 3 und 4 eine Kurzfassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder ein Einsichtsrecht nicht gewährt.