Inhalt

PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 22
Interne Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
1Um die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 zu gewährleisten, ist in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein Gremium einzurichten, das diese interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt. 2In diesem Gremium sind alle Mieterinnen und Mieter und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, die Vertretungs- und Betreuungspersonen vertreten und stimmberechtigt. 3Die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht. 4Die stimmberechtigten Personen müssen eine Gremiumssprecherin oder einen Gremiumssprecher aus ihren Reihen bestimmen. 5Die Gremiumssprecherin oder der Gremiumssprecher leitet das Gremium und beruft die Sitzungen ein; die Aufgabe kann nicht auf Dritte übertragen werden.