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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 18
Prüfungsbescheinigung
(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erteilt die Geschäftsstelle für den jeweiligen Prüfungsausschuss im Auftrag des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Bescheinigung.
(2) Die Bescheinigung enthält
1.
die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,
2.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, in der der Prüfling ausgebildet wird,
4.
die in den einzelnen Prüfungsfächern nach § 17 ermittelten Punktzahlen,
5.
das Datum des letzten Tags der Zwischenprüfung,
6.
die Unterschriften der Prüfungsausschussmitglieder,
7.
das Siegel des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
(3) Die Bescheinigung hat die in den einzelnen Prüfungsfächern festgestellten erheblichen Mängel im Ausbildungsstand anzugeben; sie kann ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.
(4) 1Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Prüfling, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 2Den Prüflingen wird die Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung über den Ausbildenden ausgehändigt.