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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 16
Prüfungsaufgaben
(1) Die Prüfungsausschüsse beschließen gemeinsam auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, die Bearbeitungsdauer in den ersten beiden Prüfungsfächern, die Lösungsvorschläge und die Hinweise für die Bewertung und bestimmen die Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Findet die Prüfung gleichzeitig vor mehreren Prüfungsausschüssen statt, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise zu beschließen.