Inhalt

POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 15
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
1Für die Zwischenprüfung gilt § 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/ zur Sozialversicherungsfachangestellten entsprechend. 2Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer Versicherung und Finanzierung sowie Leistungen zusammen 120 Minuten, für das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.