Inhalt

POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 17
Bewertung
(1) 1Jede Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von mindestens einem Prüfungsausschussmitglied mit Korrekturhinweisen und Hinweisen, die der Ausbildung förderlich sind, zu versehen und zu bewerten. 2Findet die Bewertung durch mehr als ein Prüfungsausschussmitglied statt, haben die Prüfungsausschussmitglieder die Prüfungsarbeit nacheinander und selbstständig zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen werden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet:
sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maß
entsprechende Leistung
100,0 bis
87,5 Punkte,
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende
Leistung
87,4 bis
75,0 Punkte,
befriedigend
eine den Anforderungen im allgemeinen
entsprechende Leistung
74,9 bis
62,5 Punkte,
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
62,4 bis
50,0 Punkte,
mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
49,9 bis
25,0 Punkte,
ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
lückenhaft sind
24,9 bis
0 Punkte.
(3) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu zwei Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.
(4) 1Werden die Prüfungsfächer von mehr als einem Prüfungsausschussmitglied beurteilt und bewertet, sind zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsarbeit die Summen der erzielten Punkte durch die entsprechende Zahl der Prüfer zu dividieren. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist bei der zweiten Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.