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WBO-ÖGW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 13.12.1979
§ 5a
(1) Auf Antrag erhält die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte automatisch anerkannt wird.
(2) 1Wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzt, der nicht nach Abs. 1 automatisch anerkannt wird, erhält die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG. 2Die Antragstellenden haben eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Dauer der Weiterbildung, die sie gemäß Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen, mindestens ein Jahr unter der in dieser Weiterbildungsordnung geforderten Weiterbildungszeit liegt oder wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied ausgleichen.
(3) 1Für die Eignungsprüfung nach Abs. 2 Satz 2 finden §§ 7 bis 12 FachV-GesD entsprechende Anwendung. 2Die Prüfung erstreckt sich auf diejenigen Weiterbildungsinhalte, d.h. Lehrfächer im Sinn des § 5 Abs. 2 FachV-GesD, in welchen wesentliche Ausbildungsdefizite festgestellt wurden. 3Ein Defizit ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen.
(4) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestätigt den Antragstellenden binnen eines Monats den Eingang des Antrags und teilt ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Die Entscheidung über die Anerkennung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellenden den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, durch rechtsmittelfähigen Bescheid getroffen und muss begründet werden. 3Im Fall der Anerkennung nach Abs. 2 beträgt die Frist vier Monate.
(5) Abgeleistete Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis geführt haben, sind anzurechnen, wenn und soweit sie den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung entsprechen.
(6) Ein Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“, der nicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 anzuerkennen ist, kann ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn und soweit die Weiterbildung den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung entspricht.