Inhalt
(1) 1Vorgeschriebene Weiterbildungszeit im Sinn von Art. 30 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt. 2Davon müssen mindestens zweieinhalb Jahre an Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens abgeleistet werden. 3Zu den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gehören insbesondere Gesundheitsämter, Landes- und Bundesgesundheitsbehörden, Landesuntersuchungsämter, Landesimpfanstalten, gerichtsärztliche, sozialversicherungsärztliche, gewerbeärztliche, versorgungsärztliche, polizeiärztliche und arbeitsamtsärztliche Dienststellen.
(2) 1 Art. 33 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4 HKaG finden Anwendung. 2Die Dauer des Amtsarztlehrgangs und der Amtsarztprüfung wird auf die vorgeschriebene Weiterbildungszeit nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.