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WBO-ÖGW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 13.12.1979
§ 2
(1) 1Ein Arzt, der in Bayern ärztlich tätig ist oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern seine Hauptwohnung im Sinn des Melderechts hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu führen, wenn er
1.
die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet,
2.
den Amtsarztlehrgang nach § 5 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst (FachV-GesD) vom 25. Juli 2003 (GVBl S. 530) besucht und
3.
die Amtsarztprüfung nach §§ 7 bis 16 FachV-GesD erfolgreich abgeschlossen hat.
2Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird auch dann auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erfüllt wurden; die Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 sind auch dann erfüllt, wenn Amtsarztlehrgang und Amtsarztprüfung auf Grund einer der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst vergleichbaren früheren Regelung absolviert wurden. 3Bei teilweiser Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen kann die Weiterbildung unter Anrechnung der bis dahin nachgewiesenen Weiterbildungsvoraussetzungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden.
(2) Die Gebietsbezeichnung kann in der Form „Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen“ geführt werden.
(3) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst finden Anwendung, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(4) 1Auf Bewerber, die den Amtsarztlehrgang und die Amtsarztprüfung nur zum Zweck der Weiterbildung absolvieren, finden §§ 2 und 3 Satz 1 FachV-GesD keine Anwendung. 2Bei ausländischen Bewerbern genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 FachV-GesD der Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung.