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BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 30.07.1996
Art. 8a
Festsetzung landesweit einheitlicher Tarife
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung für das gesamte Staatsgebiet allgemeine Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu erlassen. 2Soweit es von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist es zuständige Behörde im Sinn dieser Verordnung. 3Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere Regierungen zu übertragen.