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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336) BayRS 922-1-B (Art. 1–31)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–7)
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Zweiter Teil Aufgabenverantwortung (Art. 8–18)
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Erster Abschnitt Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (Art. 8–14)
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Zweiter Abschnitt Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr (Art. 15–18)
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Dritter Teil Finanzierung (Art. 19–29)
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Vierter Teil Schlußvorschriften (Art. 30–31)
Anlage Hilfen für den Ausbildungsverkehr für das Jahr 2024
Inhalt
BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 30.07.1996
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Erster Abschnitt Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (Art. 8–14)
Zweiter Abschnitt Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr (Art. 15–18)