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BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 30.07.1996
Art. 8
Aufgabenträger
(1) 1Die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs ist eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. 2Sie führen diese Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit durch. 3Sie sollen sich für diese Aufgaben Dritter, insbesondere der privaten Planungsbüros und der privaten Verkehrsunternehmen, bedienen.
(2) Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind zugleich zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs.
(3) Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeitsregelung für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz und dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz.