Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 02.04.1994
§ 5
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG und nach § 4 dieser Verordnung sind:
1.
die extensive Grünlandnutzung mit dem Ziel der Streuwiesennutzung auf bisher intensiv genutzten Grünland- und Ackerflächen gemäß der in der beiliegenden Karte M 1:5 000 vorgenommenen Eintragungen; § 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 sind zu beachten,
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Waldungen in ihrer derzeitigen Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder einer der natürlichen Vegetation entsprechenden standortheimischen Baumartenzusammensetzung zuzuführen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 8, 11 und 12,
3.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; die Neuanlage jagdlicher Einrichtungen, wie Jägerstände und Wildfütterungen bedarf der Zustimmung des zuständigen Landratsamts,
4.a)
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei einschließlich der Benutzung eines einzigen nichtmotorisierten Bootes; für die Angelfischerei darf nur ein Jahreserlaubnisschein ausgestellt werden; insbesondere in der Vogelbrutzeit vom 1. März bis 31. Juli ist jede Störung zu unterlassen, die nicht notwendig mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 verbunden ist,
b)
Maßnahmen nach Art. 78 Bayerisches Fischereigesetz mit Zustimmung des zuständigen Landratsamts,
5.
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen und Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
6.
Unterhaltungsmaßnahmen an den bestehenden Gräben und Dränagen nach Anzeige beim zuständigen Landratsamt, wobei die Unterhaltung, mit Ausnahme der Grabenfräse, auch maschinell durchgeführt werden kann,
7.
die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Energieversorgungsleitung (R VII) der Lech-Elektrizitätswerke-AG und der bestehenden Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost (DBP),
8.
Betrieb und Unterhaltung der bestehenden Grundwasserbeobachtungsstelle der Donau-Wasserkraft-AG,
9.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung der zuständigen Landratsämter erfolgt,
10.
die Bekämpfung des Bisam im Einvernehmen mit dem zuständigen Landratsamt,
11.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.