- 1.
-
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, oder ihre Nutzung zu ändern,
-
- 2.
-
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
-
- 3.
-
Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze anzulegen oder bestehende zu verändern,
-
- 4.
-
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
-
- 5.
-
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
-
- 6.
-
Flächen umzubrechen, zu düngen oder Schafe zu pferchen,
-
- 7.
-
Verlandungsbereiche oder Wiesenflächen zu entwässern, aufzufüllen oder aufzuforsten,
-
- 8.
-
Bäume mit Horsten oder Höhlen zu fällen,
-
- 9.
-
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
-
- 10.
-
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
-
- 11.
-
im Auwald Rodungen vorzunehmen,
-
- 12.
-
im Auwald Nadelholzkulturen über Truppgröße oder Pappelkulturen über Horstgröße oder in Reihen anzulegen,
-
- 13.
-
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, insbesondere Ufergehölze, Röhrichte oder Wasserpflanzen, zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
-
- 14.
-
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
-
- 15.
-
Sachen im Gelände zu lagern,
-
- 16.
-
Feuer zu machen oder zu betreiben,
-
- 17.
-
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
-
- 18.
-
eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
-
- 1.
-
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
-
- 2.
-
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen,
-
- 3.
-
in der Zeit vom 1. März bis 31. August Straßen und Wege zu verlassen; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
-
- 4.
-
zu zelten oder zu lagern,
-
- 5.
-
zu baden,
-
- 6.
-
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
-
- 7.
-
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August auf Bäume mit Horsten oder Höhlen zu steigen,
-
- 8.
-
Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
-
- 9.
-
Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Jagdeinsatz, frei laufen zu lassen,
-
- 10.
-
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
-