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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 02.04.1994
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Donaualtwasser Schnödhof“
Vom 2. April 1994
(GVBl. S. 300)
BayRS 791-3-152-U

Vollzitat nach RedR: Verordnung über das Naturschutzgebiet „Donaualtwasser Schnödhof“ vom 2. April 1994 (GVBl. S. 300, BayRS 791-3-152-U), die durch § 3 Nr. 2 der Verordnung vom 8. März 2001 (GVBl. S. 172) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1993 (GVBl S. 833), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
§ 1
Schutzgegenstand
Das Altwasser einschließlich der weiteren Uferzonen südlich der Donaustufe Bertoldsheim wird unter der Bezeichnung „Donaualtwasser Schnödhof“ in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.
§ 2
Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 79,9 Hektar und liegt im Bereich des Marktes Burgheim, Gemarkung Burgheim, des Marktes Rennertshofen, Gemarkung Bertoldsheim, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen und der Gemeinde Marxheim, Landkreis Donau-Ries.
(2) 1Die Grenzen des Schutzgebiets ergeben sich aus den Schutzgebietskarten (Anlagen) im Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 5 000, die Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M = 1 : 5 000 (Innenkante der Begrenzungslinie).
§ 3
Schutzzweck
Zweck des Naturschutzgebiets „Donaualtwasser Schnödhof“ ist es,
1.
einen typischen und besonders gut ausgebildeten Donau-Altwasserbereich mit ausgeprägten Verlandungszonen, Feuchtwiesen, Auwaldresten und Halbtrockenrasen in seinem Charakter zu erhalten,
2.
die Lebensbereiche zahlreicher bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu schützen und Störungen von diesen fernzuhalten,
3.
die für den Bestand dieses Altwassers und seines schützenswerten Umlandes notwendigen Standortbedingungen, insbesondere den Wasserhaushalt, zu sichern,
4.
die durch die dortigen Lebensgemeinschaften bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets zu bewahren und dessen natürliche Entwicklung zu gewährleisten.
§ 4
Verbote
(1) 1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, oder ihre Nutzung zu ändern,
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze anzulegen oder bestehende zu verändern,
4.
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6.
Flächen umzubrechen, zu düngen oder Schafe zu pferchen,
7.
Verlandungsbereiche oder Wiesenflächen zu entwässern, aufzufüllen oder aufzuforsten,
8.
Bäume mit Horsten oder Höhlen zu fällen,
9.
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
10.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
11.
im Auwald Rodungen vorzunehmen,
12.
im Auwald Nadelholzkulturen über Truppgröße oder Pappelkulturen über Horstgröße oder in Reihen anzulegen,
13.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, insbesondere Ufergehölze, Röhrichte oder Wasserpflanzen, zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
14.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
15.
Sachen im Gelände zu lagern,
16.
Feuer zu machen oder zu betreiben,
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
18.
eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
1.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
2.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen,
3.
in der Zeit vom 1. März bis 31. August Straßen und Wege zu verlassen; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
4.
zu zelten oder zu lagern,
5.
zu baden,
6.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
7.
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August auf Bäume mit Horsten oder Höhlen zu steigen,
8.
Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
9.
Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Jagdeinsatz, frei laufen zu lassen,
10.
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
§ 5
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG und nach § 4 dieser Verordnung sind:
1.
die extensive Grünlandnutzung mit dem Ziel der Streuwiesennutzung auf bisher intensiv genutzten Grünland- und Ackerflächen gemäß der in der beiliegenden Karte M 1:5 000 vorgenommenen Eintragungen; § 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 sind zu beachten,
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Waldungen in ihrer derzeitigen Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder einer der natürlichen Vegetation entsprechenden standortheimischen Baumartenzusammensetzung zuzuführen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 8, 11 und 12,
3.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; die Neuanlage jagdlicher Einrichtungen, wie Jägerstände und Wildfütterungen bedarf der Zustimmung des zuständigen Landratsamts,
4.a)
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei einschließlich der Benutzung eines einzigen nichtmotorisierten Bootes; für die Angelfischerei darf nur ein Jahreserlaubnisschein ausgestellt werden; insbesondere in der Vogelbrutzeit vom 1. März bis 31. Juli ist jede Störung zu unterlassen, die nicht notwendig mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 verbunden ist,
b)
Maßnahmen nach Art. 78 Bayerisches Fischereigesetz mit Zustimmung des zuständigen Landratsamts,
5.
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen und Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
6.
Unterhaltungsmaßnahmen an den bestehenden Gräben und Dränagen nach Anzeige beim zuständigen Landratsamt, wobei die Unterhaltung, mit Ausnahme der Grabenfräse, auch maschinell durchgeführt werden kann,
7.
die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Energieversorgungsleitung (R VII) der Lech-Elektrizitätswerke-AG und der bestehenden Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost (DBP),
8.
Betrieb und Unterhaltung der bestehenden Grundwasserbeobachtungsstelle der Donau-Wasserkraft-AG,
9.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung der zuständigen Landratsämter erfolgt,
10.
die Bekämpfung des Bisam im Einvernehmen mit dem zuständigen Landratsamt,
11.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 6
Befreiungen
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
(2) 1Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll. 2Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
(3) Soweit Entscheidungen über Zustimmungen oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.
§ 7
Entschädigung, Erschwernisausgleich
(1) Soweit diese Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen behördlichen Maßnahmen eine Enteignung darstellen oder einer solchen gleichkommen, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellen, ist Entschädigung gemäß Art. 36 BayNatSchG zu leisten.
(2) Die Vorschrift des Art. 36a BayNatSchG über Erschwernisausgleich bei Feuchtflächen bleibt unberührt.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 18 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.
(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
München, den 2. April 1994
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
Anlage
Schutzgebietskarte 1:25000
Anlage
Schutzgebietskarte 1:50000