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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Donaualtwasser Schnödhof“ Vom 2. April 1994 (GVBl. S. 300) BayRS 791-3-152-U (§§ 1–9)
§ 1 Schutzgegenstand
§ 2 Schutzgebietsgrenzen
§ 3 Schutzzweck
§ 4 Verbote
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Befreiungen
§ 7 Entschädigung, Erschwernisausgleich
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage
Anlage
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 02.04.1994
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§ 1
Schutzgegenstand
Das Altwasser einschließlich der weiteren Uferzonen südlich der Donaustufe Bertoldsheim wird unter der Bezeichnung „Donaualtwasser Schnödhof“ in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.