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Art. 18
Vollzug von Schutzverordnungen
(1) Eine auf Grund einer Schutzverordnung erforderliche behördliche Gestattung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen und die nach Naturschutzrecht zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt.
(2) Werden Veränderungen oder Störungen von geschützten oder von einstweilig sichergestellten Gebieten oder Gegenständen oder von geplanten Naturschutzgebieten im Sinn des Art. 54 Abs. 3 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, sind die Vorschriften des § 17 Abs. 8 BNatSchG entsprechend anzuwenden.