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BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 15
Naturparke
(abweichend von § 27 BNatSchG)
(1) Großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20 000 ha Fläche, die
1.
überwiegend als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind,
2.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen,
3.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungsformen geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
4.
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern und
5.
durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden,
können von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt werden.
(2) Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter.