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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 13
Nationalparkplan
(1) 1Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten, der der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde bedarf. 2Der Plan stellt nach Maßgabe der überörtlichen Aussagen des Landschaftsrahmenplans (§ 2) mittelfristig die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks dar; er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 6 bestimmten Zwecks des Nationalparks notwendig sind. 3Der Nationalparkplan ist nach Bedarf fortzuschreiben.
(2) 1Die Nationalparkverwaltung schlägt auf Grund des Nationalparkplans termingerecht die Maßnahmen vor, die im folgenden Jahr zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen; die oberste Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen im einzelnen fest. 2Dies gilt entsprechend, solang der Nationalparkplan noch nicht vorliegt.
(3) Für den Nationalparkplan und die jährlichen Maßnahmen nach Absatz 2 liefern die Fachbehörden, insbesondere die zuständigen Landwirtschafts-, Forst- und Wasserwirtschaftsbehörden, fachliche Beiträge.